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Satzung des FCN-Fanclubs Gößweinstein „ Die Gläubigen“.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen„ 1. FCN Fan-Club Gößweinstein „Die Gläubigen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e. V.". Er hat den Sitz in Gößweinstein und ist beim 1. FC Nürnberg Fußball e.V. als Fan­Club anerkannt und zugelassen.
(2) Die offiziellen Geschäftsanschriften des Vereins sind immer die des 1. Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden.
(3) Das Vereinslokal wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 2: Zweck des Vereins


(1) Der Verein dient
a.) der Kameradschaft und Geselligkeit,
b.) die Unterstützung der Fußballmannschaften des 1. FC Nürnberg in sportlich fairer Weise durch Besuch der Heim- und - soweit möglich - der Auswärtsspiele,
c.) der Organisation von gemeinschaftlichen Fahrten,
e.) die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen den Fan-Clubs sowie
f.) der Werbung für den 1. Fußballclub Nürnberg
(2) Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§3: Mitgliedschaft im Verein:

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Antragstellern unter 16 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungs­berechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält auf Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats in dem die Aufnahme beantragt wurde.
(5) Jedes Mitglied haftet bei Vereinsveranstaltungen für sich selbst.

§ 4:Beendigung der Mitgliedschaft im Verein

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a.) durch freiwilligen Austritt oder
b.) durch Ausschluß oder
c.) durch Tod des Mitgliedes.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muß beim Vorstand bis spätestens 30. 09. des Kalenderjahres schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets mit dem 31.12. eines Jahres.
(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
a.) das Vereinsvermögen,
b.) das Vereinseigentum, bzw. Vereinsinventar und
c.) Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.
(4) Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins kann jederzeit von der/dem 1. bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere
a.) trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,
b.) in grober Weise gegen das Ansehen des Vereins verstößt,
c.) in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,
d.) trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands.-Monats.- oder Jahreshauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauf folgenden Versammlungen zugebracht wurde oder
e.) ein Wegfallen des Ermäßigungsgrundes bezüglich des Beitrages länger als ein Jahr verschweigt.

§5:Die Organe des Vereins
(1) Das erste Organ des Vereins ist der Vorstand. Dieser umfaßt mindestens
a.) die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden
b.)die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden
c.) den/die Kassier/ Kassiererin,
d.)den/die Schriftführer/ Schriftführerin
e.)den/die Organisationsleiter/ Organisationsleiterin
f.) den/die sportliche/nLeiter/ Leiterin
g.)einen oder zwei Beisitzer/Beisitzerinnen (siehe auch §9, Abs. 4, Punkt f)
(2)Das zweite Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

§6:Die Beiträge des Vereins

(1) Jedes Mitglied des Vereins ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und per Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.03. des Jahres an den FCN-Fanclub Gößweinstein „Die Gläubigen“ entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.
(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

§ 7:Das Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8:Der Vorstand des Vereins

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden, die/den stellv. Vorsitzende/ Vorsitzenden und dem/der Kassier/ Kassiererin durch mindestens zwei der genannten Personen. Im Innen­verhältnis wird bestimmt, daß die/der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden handeln soll.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
(3) Der Vorstand ist nur mit mindestens fünf Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann mit sofortiger Wirkung von seinem Amt enthoben werden, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der einzuberufenden außerordentlichen Mitglieder­versammlung, ausgenommen dem/der Betroffenen, dafür ist. Hierzu bedarf es einer Begründung, die dem/der Betroffenen auf Verlangen mitgeteilt werden muß Desweiteren muß von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger vorgeschlagen werden, welcher durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen ist. Dieser bleibt nur bis zur nächsten Wahl im Amt.

§9:Die Mitgliederversammlung des Vereins

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: §6, Absatz 2), welches das 14. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 6 Monate dem Verein angehört, eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das 14. Lebens­jahr vollendet haben, beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Mehrheit. Bei Satzungs­änderungen ist jedoch eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b.) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
c.) Entlastung des Vorstands,
d.) Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,
e.) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und
f) Festlegung der Anzahl der Beisitzer (unter Beachtung von §5, Absatz 1 g ).

§10:Die Jahreshauptversammlung des Vereins

Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich auf Beschluß des Vorstands, spätestens am 30.04., statt und wird von der/dem 1. Vorsitzenden bzw. stellv. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe des Termins, des Ortes, der Uhrzeit und der Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen.

§ 11:Die Kassenprüfer des Vereins

(1) Die Kassenprüfer (mindestens zwei) werden von der Mitgliederversammlung an der Jahreshauptversammlung gewählt.
(2) Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
(3) Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§12:Wahlen im Verein

(1) Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
a.) der/die 1. Vorsitzende/ Vorsitzender
b.) der/die 2. Vorsitzende/ Vorsitzender
c.) der/die Kassier/ Kassiererind.) der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferin. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.
(2) Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.
(3) Die Amtsdauer beträgt jeweils 3 Jahre.
(4) Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
(5) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.
(6) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt/annehmen.
(7) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

§13:Protokolle des Vereins

(1) Über den Verlauf jeder Jahresversammlung sowie jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Es muß mindestens das Datum, den Ort, Anfang und Ende der Sitzung, die abgefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(2) Jedes Sitzungsprotokoll ist vom Schriftführer/in und vom Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen. Das Wahlprotokoll ist vom Wahlausschuß zu erstellen und zu unterzeichnen.
(3) Der Kassenbericht ist vom Kassier und den Kassenprüfern zu unterzeichnen.
(4) Eine Änderung des Protokolls kann verlangt werden, wenn es die gefaßten Beschlüsse fehlerhaft widergibt oder das Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein entsprechender Antrag ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich an die/den 1. Vorsitzende/n zu richten. Wenn die Mehrheit des Vorstands dem Änderungsantrag nicht entspricht, entscheidet die Mitgliederversammlung. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

§14: Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlußfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein und dafür Stimmen.
(2) im Falle der Vereinsauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

§15:Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins

Erfüllungsort des Vereins ist Gößweinstein.
Gerichtsstand des Vereins ist Forchheim.

§16:Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in den Vorstandssitzungen vom 28.04.07 und 04.05.07 durchgeführt und in der Mitgliederversammlung am 20.05.07 in der vorliegenden Form mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

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